I. Geltung
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Kunden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt haben, verpflichten uns selbst dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
II. Lieferbedingungen
1. Vertragsschluß und -inhalt
1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich niedergelegt sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass hiervon im konkreten Fall Abstand genommen wurde.
1.2 Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen oder Abbildungen, die Angabe von technischen Daten, Bezugnahme auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind nur Informationen. Sie stellen nur dann Beschaffenheitsangaben der Waren dar, wenn von uns ausdrücklich als solche bezeichnet sind oder gesondert als Beschaffenheitsangaben vereinbart werden.
1.3 Abweichungen des Liefergegenstands von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen, anderer einschlägiger technischer Normen sowie innerhalb branchenüblicher Toleranzen zulässig.
2. Preise
2.1 Die Preise schließen die Kosten für Verpackung, Fracht, Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahmen nicht ein. Diese sind vom Käufer zu tragen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
2.2 Gegenüber Nicht-Verbrauchern sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer maßgeblich.
3. Leistungszeit
3.1 Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, es sei denn, der Kunde weist im konkreten Fall eine andere Vorgehensweise nach. Sie sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand unseren Betrieb verlassen hat. Leistungen werden nicht fällig, wenn der Kunde eine zur Erfüllung erforderliche Mitwirkungshandlung noch nicht vorgenommen oder eine vereinbarte Vorleistung noch nicht erbracht hat. In diesen Fällen beginnen uns verpflichtende Liefertermine und Fristen erst mit Bewirkung der Mitwirkungshandlung bzw. mit Eingang der Vorleistung.
3.2 Bei Leistungsverzögerungen durch von uns nicht zu vertretende oder bei Vertragsschluß nicht vorhersehbare Hindernisse und Betriebsstörungen, die auf die Fertigung oder Ablieferung des Vertragsgegenstandes erheblichen Einfluß haben, verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer bis zu ihrer Behebung. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Vorlieferanten eintreten und uns kein Vorsorge- oder Übernahmeverschulden trifft oder wenn wir auf eine Mitwirkung des Kunden angewiesen sind, diese aber so spät erfolgt, dass wir bei gewöhnlichem Betriebsablauf nicht mehr rechtzeitig leisten können.
Wird die Durchführung des Vertrages für eine Partei ganz oder teilweise unzumutbar, kann sie vom Vertrag zurücktreten. Mahnungen und Nachfristsetzungen an uns durch den Kunden bedürfen der Schriftform.
4. Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Teillieferung
4.1 Mit der Übergabe des Vertragsgegenstands an einen Beförderer oder eigene die Beförderung durchführende Personen, spätestens jedoch mit Verlassen der Verkaufsstelle, des Lagers oder ? auch bei Streckengeschäften ? des Lieferwerks geht die Gefahr auf den Kunden über. Verzögert sich die Versendung oder Entgegennahme aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr bereits mit Zugang der Anzeige der Lieferbereitschaft o.ä.
auf den Kunden über.
4.2 Zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang sind wir berechtigt. Bei
Anfertigungs- und Standardverpackungsware sind wir zu Mehr- oder Minderlieferungen in branchenüblichem Umfang, höchstens aber bis zu 10 %, befugt.
4.3 Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. zu beschaffen. Änderungswünsche nach Auftragserteilung können nur berücksichtigt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Zahlungen für offene Mengen aus Abrufaufträgen werden mit Ablauf des vereinbarten Endtermins unabhängig vom Lieferstand des Abrufauftrages fällig. Ist kein Endtermin vereinbart, sind wir spätestens ein Jahr nach Vertragsschluß berechtigt, die restlichen Zahlungen fällig zu stellen.
4.4 Tauschen wir im Einzelfall aus Kulanz Ware um, obwohl kein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, berechnen wir eine anteilige Bearbeitungsgebühr von 10 % des Warenwertes, mindestens jedoch 25,? €. Die Rücksendekosten trägt der Kunde. Ware, die in Gebrauch genommen wurde oder deren Verpackung beschädigt ist, ist grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen.
5. Mängelrügen
5.1 Nicht-Verbraucher haben die gelieferte Ware unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Sie haben erkennbare oder versteckte Mängel spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware bzw.
Entdeckung des Mangels schriftlich geltend zu machen.
5.2 Solange uns keine Gelegenheit gegeben wird, uns vom Vorliegen eines Mangels zu überzeugen, können uns Mängel nicht entgegengehalten werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns Proben zur Verfügung zu stellen ? soweit das technisch möglich und zumutbar ist.
III. Zahlungsbedingungen
1. Fälligkeit und Verzug
1.1 Unsere Rechnungen sind auch bei Teillieferungen in Höhe der erbrachten Leistung sofort ohne jeglichen Abzug fällig. Eine Versendung erfolgt nur gegen Vorauskasse oder Abbuchung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
1.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten und bei Nicht-Verbrauchern Verzugszinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.
1.3 Rücklastschriften berechnen wir mit unseren Aufwandskosten in Höhe von EUR 15,00 netto.
2. Leistungsverweigerungsrecht, Aufrechnung
Von uns nicht ausdrücklich anerkannte oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Nicht-Verbraucher weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Verbraucher sind nur berechtigt, mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.
3. Rechnungslegung, Kontenabstimmung
Einwendungen gegen unsere Rechnungslegung, Kontoauszüge, Kontenabstimmungen u.a. müssen schriftlich innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Wochen nach Zugang des betreffenden Schriftstücks geltend gemacht werden. Ausreichend ist die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Erfolgt keine fristgerechte Einwendung, gilt die Abrechnung als genehmigt. Stellt sich nachträglich eine offensichtliche Unrichtigkeit heraus, insbesondere bei Rechenfehlern, können sowohl der Kunde als auch wir die Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Vorschriften verlangen.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche Waren bleiben unser Eigentum bis unsere Forderungen erfüllt und die dafür begebenen Zahlungspapiere, auch Akzeptanten- und Finanzierungswechsel, endgültig eingelöst sind. Gegenüber Nicht-Verbrauchern gilt der Eigentumsvorbehalt auch für bedingte und künftige Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung, gleich auf welchem Rechtsgrund die Forderungen beruhen.
2. Der Käufer ist berechtigt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung und Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren.
4. Die aus Weiterverkauf oder Be- und Verarbeitung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils (Ziff. 3) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
5. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Kunden in übersteigender Höhe Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
V. Gewährleistung
1. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Nachlieferung. Nach dem Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Nachlieferung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen (Minderung).
2. Gewährleistungsansprüche können nicht anerkannt werden, wenn der Schaden darauf beruht, dass die Ware nach Verlassen unseres Betriebes von Dritten repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet oder einem anderen Verwendungszweck als vorgesehen zugeführt wurde bzw. die Betriebsanleitung, die Herstellervorschriften oder sonstige allgemein bekannte Regeln nicht beachtet wurden.
3. Kosten der Nachbesserung, die daraus resultieren, dass der Kunde, der Nicht-Verbraucher ist, die Ware an einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, trägt der Kunde. Dasselbe gilt, wenn beim Nachbesserungsversuch festgestellt wird, dass der gerügte Mangel nicht von uns zu vertreten ist.
VI. Rücktritt
Der Rücktritt des Kunden vom Vertrag wegen einer anderen, nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung ist nur möglich, wenn wir die Pflichtverletzung verschuldeten.
VII. Haftungsumfang
1. Gegenüber Nicht-Verbrauchern haften wir ? außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ? nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. In Fällen einer gesonderten schriftlichen Beschaffenheitsangabe der Ware haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
2. Eine weitergehende Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen.
Wir haften für Mangelfolgeschäden lediglich bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit.
3. Eine Verzugsentschädigung kann nur bis zur Höhe von 0,5 % für jede volle Woche der Verspätung, im ganzen aber höchstens 5 % des Netto-Rechnungswertes des Teils der Gesamtlieferung gefordert werden, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden konnte.
VIII. Verjährung
1. Im Falle des Auftretens eines Mangels leisten wir für die Dauer von einem Jahr ab Lieferdatum Gewähr. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2. Für gebrauchte Ware und Secunda-Ware wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht
1. Im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung D?67728 Münchweiler.
2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist, soweit es sich um Nicht-Verbraucher handelt, D?67806 Rockenhausen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des internationalen Kaufrechts ? auch im Verhältnis zu ausländischen Vertragspartnern.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Stand April 2008